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Das Jugendamt ist nicht befugt Ermittlungen zur Frage eines sexuellen Mißbrauches eines Kindes durch den Vater zu veranlassen, da es nach dem KJHG lediglich beratend tätig sein kann. Ihm ist verwehrt Ermittlungen wie sie die Staatsanwaltschaft z.B. anstellen kann, durchzuführen. Auch die nicht allein sorgeberechtigte Mutter ist bei Verdacht des sexuellen Mißbrauches eines ehelichen Kindes durch den Vater im Hinblick auf den Gesamtvertretungsgrundsatz des § 1627 BGB nicht allein befugt, das Kind medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen. Lediglich das Vormundschaftsgericht ist gem. § 1628 Abs. 1 BGB befugt der Mutter eine alleinige Entscheidungsbefugnis über die medizinische und/oder psychologische Untersuchung eines Kindes zu übertragen. Darüber hinaus kann das Vormundschaftsgericht in derartigen Fällen nach § 1666 BGB tätig werden. Sowohl in den Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB als auch in denjenigen nach § 1628 bzw. § 1634 BGB, in welchen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauches erhoben wird, sind die Eltern und ggf. auch das Kind stets persönlich anzuhören. Im Falle des Verdachtes des sexuellen Mißbrauches des Kindes durch einen Elternteil kommt hinzu, daß dem Kind gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Darf das Kind gem. § 52 Abs. 2 StPO nur bei eigener Aussagebereitschaft und mit Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter vernommen werden, ist, wenn ein gesetzlicher Vertreter selbst Beschuldigter ist, ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen. Wird ein Kind unter Mißachtung seines Aussageverweigerungsrechts nach § 52 StPO vernommen bzw. durch einen Sachverständigen untersucht, unterliegen diese Beweisergebnisse entsprechend § 252 StPO einem Verwertungsverbot.

AG Düsseldorf (251 F 2177/94) | Datum: 22.12.1994

DAVorm 1995, 1005 FamRZ 1995, 498 [...]

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